Kirchensteuer-Erstattung als rückwirkendes Ereignis trotz Kirchenaustritts im Jahr der Zahlung und Kenntnis des Finanzamts
Leitsatz
Die Erstattung von Kirchensteuer nach deren Berücksichtigung als Sonderausgabe ist ein rückwirkendes Ereignis, das – wenn
eine Verrechnung mit gleichartigen Sonderausgaben im Jahr der Erstattung nicht möglich ist – eine Änderung der Steuerfestsetzung
des Veranlagungszeitraums gebietet, in dem der erstattete Betrag gezahlt worden ist.
Unabhängig davon, ob für die ursprüngliche Zahlung infolge fortdauernder Kirchensteuerpflicht ein Rechtsgrund bestand, kann
eine Kirchensteuererstattung mit Blick auf die Abzugsvoraussetzung einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung als rückwirkendes
Ereignis gelten.
Die Änderung der Steuerfestsetzung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits bei der erstmaligen Veranlagung Anhaltspunkte
dafür bestanden, dass es zu einer Erstattung der Lohnkirchensteuer kommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 2230 Nr. 41 EFG 2007 S. 1052 Nr. 14 UAAAC-48335
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.04.2007 - 10 K 2439/05 E
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